Satzung

des VSV Blau-Weiß Freital e.V. vom 22.06.2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Volleyball-Sportverein Blau-Weiß Freital e. V.“, die Kurzform lautet „VSV B-W Freital e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Freital. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden mit dem Vereinsnamen „Volleyball-Sportverein Blau-Weiß Freital e.V.“ eingetragen. Der „VSV B-W Freital e. V.“ ist Mitglied im Landessportbund Sachsen sowie im Sächsischen Sportverband Volleyball (SSVB) und damit im Deutschen Volleyball-Verband (DVV).

 § 2 Gemeinnützigkeit

  1. Die Tätigkeit des „VSV B-W Freital e. V.“ dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
  2. Gewinne werden nicht angestrebt. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des VSV B-W Freital e.V. bzw. des SSVB.
  3. Seine Organe sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen. Die Aufwandsentschädigungen wie Übungsleitervergütung, Kilometergeld etc. sind in einer Beitrags- und Vergütungsordnung geregelt.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Sportart Volleyball durch:

  • regelmäßig stattfindende Übungs- und Trainingsstunden,
  • Einsatz von entsprechend ausgebildeten Übungsleitern sowie deren Fortbildung,
  • Beteiligung an Wettkämpfen des Fachverbandes,
  • Durchführung von Turnieren, Vergleichen, Wettkämpfen und Meisterschaften,
  • Einsatz von entsprechend ausgebildeten Schiedsrichtern sowie deren Fortbildung und
  • Förderung des Kinder- und Jugendsports.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person erwerben, sofern sie diese Satzungsbestimmungen beachtet und sich durch Unterschrift dazu bekennt.Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine unterzeichnete Beitrittserklärung.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  4. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  5. Die Angehörigkeit im Verein erlischt durch (§13)
  • freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod des Mitgliedes und
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Übungsgruppen und Mannschaften des Vereins kann von der Zahlung monatlicher Sonderbeiträge abhängig gemacht werden. Sonderbeiträge können von einzelnen Übungsgruppen oder Mannschaften mit Zustimmung des Vorstandes erhoben werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der monatlichen Beiträge und der Sonderbeiträge ist in einer separaten Beitrags- und Vergütungsordnung geregelt. Über die Beitrags- und Vergütungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Auf sportlichem Gebiet beschränkt sich dies auf die jeweilige Mannschaft bzw. Übungsgruppe.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, sportliche Veranstaltungen des Vereins bzw. die Belange des Vereins zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der erweiterte Vorstand.

 § 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben wird. Die Einberufung erfolgt schriftlich in Textform.
  3. Die Mitgliederversammlung ist befugt, über alle Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse zu fassen. Sie ist zuständig für:
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Konstitution des vom erweiterten Vorstand beschlossenen Finanzplans für das laufende Jahr,
  • die Beschlussfassung über die Satzung und Auflösung des Vereins und
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen.
  2. Auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder (gesetzliches Minderheitenrecht), ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung verpflichtet.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden innerhalb von 2 Monaten nach der Antragsstellung unter Einhaltung der in § 8 Abs. 2 genannten Frist und Form einzuberufen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
  5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 § 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
    Abwesenheit die seines Vertreters. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein vertreten.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder durchzuführen.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem geschäftsführenden Vorstand und
  • den Leitern bzw. Verantwortlichen der einzelnen Mannschaften bzw. Übungsgruppen.
  1. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  2. Der erweiterte Vorstand kann im Bedarfsfall vorläufige Beschlüsse fassen, die laut § 8 der Mitgliederversammlung zustehen. Voraussetzung dazu ist die Notwendigkeit dringenden Handlungsbedarfs. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung der folgenden Mitgliederversammlung.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind und deren Wiederwahl zulässig ist. Aufgabe der Kassenprüfer ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte und der gesamten Finanzen des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmenberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mehr als ein Bewerber zur Disposition steht oder Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Sämtliche ordentliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Alle Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 14 Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15 Auflösung

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 16 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Abdeckung offenstehender Verbindlichkeiten, an die Stadt Freital, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 18 Mitteilungen

Der Vorstand verpflichtet sich, wesentliche Mitteilungen durch Rundschreiben, elektronische Post (Emails), Informationen auf der Homepage, Aushänge im Schaukasten oder in Mannschaftssitzungen bzw. Elternabenden der Kindergruppen bekanntzugeben.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.06.2011 verabschiedet. Sie löst alle vorherigen Fassungen ab und tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.